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   OVG Sachsen, 11.04.2017 - 5 B 262/16   

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OVG Sachsen, 11.04.2017 - 5 B 262/16 (https://dejure.org/2017,19318)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 11.04.2017 - 5 B 262/16 (https://dejure.org/2017,19318)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 11. April 2017 - 5 B 262/16 (https://dejure.org/2017,19318)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsVSG § 2, SächsVSG § 9, SächsVSG § 12, VwVfG § 29, VwGO § 44a, VwGO § 99 Abs. 2
    Auskunftsanspruch, Akteneinsicht, Verfassungsschutz, informationelle Selbstbestimmung, Vorwegnahme der Hauptsache, Amtshaftungsklage, "in-camera"-Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 02.11.2010 - 20 F 2.10

    Informationszugangsrechte; "in-camera" -Verfahren; Verbraucherinformation;

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.04.2017 - 5 B 262/16
    Denn die Einleitung des Zwischenverfahrens gemäß § 99 Abs. 2 VwGO setzt grundsätzlich eine förmliche Verlautbarung des Gerichts des Hauptsacheverfahrens voraus, dass es die zurückgehaltenen Akten, Unterlagen oder Dokumente für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts benötigt (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 2. November 2010 - 20 F 2.10 -, juris Rn. 10).

    Das ist der Fall, wenn die Pflicht zu deren Vorlage bereits Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens ist und die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens von der allein anhand des Inhalts der strittigen Akten zu beantwortenden Frage abhängt, ob diese Akten - aus materiellrechtlichen Gründen - geheimhaltungsbedürftig sind (st. Rspr., u. a. BVerwG, Beschl. v. 2. November 2010 - 20 F 2.10 -, juris Rn. 11/12, m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 23.07.2013 - 2 B 308/13
    Auszug aus OVG Sachsen, 11.04.2017 - 5 B 262/16
    Drohen ohne die einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, insbesondere wenn das Eilverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt, sind dessen Erfolgsaussicht nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen oder - falls dies unmöglich ist - die berührten grundrechtlichen Belange umfassend abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris Rn. 23 bis 27, und v. 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, juris Rn. 15/16; BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 6 C 33.13 -, juris Rn. 47/48, und v. 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24/25; SächsOVG, Beschl. v. 2. Januar 2014 - 2 B 539/13 -, juris Rn. 7, und v. 23. Juli 2013 - 2 B 308/13 -, juris Rn. 8; jeweils m. w. N.).6 Dies zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass vorliegend der Erfolg in der Hauptsache für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht hinreichend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller auch keine schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteile drohen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergeht, so dass es an einem Anordnungsgrund fehlt.

    Eine solche umfassende Vorwegnahme der Hauptsache kommt jedoch nur in Betracht, wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. Juli 2013 - 2 B 308/13 -, juris Rn. 8).

  • BVerwG, 11.06.2010 - 20 F 12.09

    Entbehrliche Äußerung zur Entscheidungserheblichkeit bei Konkurrentenklage

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.04.2017 - 5 B 262/16
    Hauptsacheverfahren i. S. v. § 99 Abs. 2 VwGO kann auch ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren sein, in dem es entscheidungserheblich auf die Erfolgsaussichten in dessen Hauptsache (z. B. in dem zugrunde liegenden Klageverfahren) ankommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2010 - 20 F 12.09 -, juris Rn. 6, zur Konkurrentenklage).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.04.2017 - 5 B 262/16
    Drohen ohne die einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, insbesondere wenn das Eilverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt, sind dessen Erfolgsaussicht nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen oder - falls dies unmöglich ist - die berührten grundrechtlichen Belange umfassend abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris Rn. 23 bis 27, und v. 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, juris Rn. 15/16; BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 6 C 33.13 -, juris Rn. 47/48, und v. 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24/25; SächsOVG, Beschl. v. 2. Januar 2014 - 2 B 539/13 -, juris Rn. 7, und v. 23. Juli 2013 - 2 B 308/13 -, juris Rn. 8; jeweils m. w. N.).6 Dies zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass vorliegend der Erfolg in der Hauptsache für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht hinreichend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller auch keine schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteile drohen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergeht, so dass es an einem Anordnungsgrund fehlt.
  • BVerfG, 13.08.2013 - 2 BvR 2660/06

    Zur Frage einer staatlichen Schadensersatz- und Entschädigungspflicht wegen der

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.04.2017 - 5 B 262/16
    So ist insbesondere im Amtshaftungsprozess eine sachgerechte Modifizierung und Einschränkung der Darlegungs- und Beweislast bis hin zur Beweislastumkehr möglich, wenn ein von einem Amtspflichtverstoß Betroffener außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und daher zu Interna der Verwaltung keinen Zugang hat oder haben kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06 -, juris Rn. 60 ff., und v. 6. Oktober 1999 - 1 BvR 2110/93 -, juris Rn. 37; BGH, Urt. v. 6. April 1995 - III ZR 183/94 -, juris Rn. 23).
  • BGH, 26.10.2006 - VII ZB 39/06

    Aussetzung des Hauptsacheverfahrens bis zum Abschluss eines anderweitig

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.04.2017 - 5 B 262/16
    In Betracht zu ziehen ist auch die Möglichkeit, den Amtshaftungsprozess entsprechend § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Auskunftsklage auszusetzen, wie dies im Falle eines anderweitig geführten selbstständigen Beweisverfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - VII ZB 39/06 -, juris Rn. 6 ff.; Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 148 Rn. 5) oder einer Klage auf Erteilung einer Aussagegenehmigung (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25. Oktober 1994 - 5 UF 90/93 - , juris Rn. 14; Stadler in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 148 Rn. 13) angenommen wird.
  • BVerwG, 25.02.2015 - 6 C 33.13

    Bestandskraft des regulierten Vergleichsentgelts; Berufsausübungsfreiheit;

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.04.2017 - 5 B 262/16
    Drohen ohne die einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, insbesondere wenn das Eilverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt, sind dessen Erfolgsaussicht nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen oder - falls dies unmöglich ist - die berührten grundrechtlichen Belange umfassend abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris Rn. 23 bis 27, und v. 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, juris Rn. 15/16; BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 6 C 33.13 -, juris Rn. 47/48, und v. 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24/25; SächsOVG, Beschl. v. 2. Januar 2014 - 2 B 539/13 -, juris Rn. 7, und v. 23. Juli 2013 - 2 B 308/13 -, juris Rn. 8; jeweils m. w. N.).6 Dies zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass vorliegend der Erfolg in der Hauptsache für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht hinreichend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller auch keine schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteile drohen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergeht, so dass es an einem Anordnungsgrund fehlt.
  • BGH, 06.04.1995 - III ZR 183/94

    Amtspflichten der Kommunalverwaltung bei Besetzung einer öffentlich

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.04.2017 - 5 B 262/16
    So ist insbesondere im Amtshaftungsprozess eine sachgerechte Modifizierung und Einschränkung der Darlegungs- und Beweislast bis hin zur Beweislastumkehr möglich, wenn ein von einem Amtspflichtverstoß Betroffener außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und daher zu Interna der Verwaltung keinen Zugang hat oder haben kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06 -, juris Rn. 60 ff., und v. 6. Oktober 1999 - 1 BvR 2110/93 -, juris Rn. 37; BGH, Urt. v. 6. April 1995 - III ZR 183/94 -, juris Rn. 23).
  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.04.2017 - 5 B 262/16
    22 Auf die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung zur Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO, für die ein berechtigtes Interesse grundsätzlich fehlt, wenn es auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage gestützt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 1995 - 8 C 37.93 -, juris Rn. 24), kommt es hingegen nicht an, da der Auskunftsanspruch durch Leistungs- bzw. Verpflichtungsklage zu verfolgen ist.
  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.04.2017 - 5 B 262/16
    Drohen ohne die einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, insbesondere wenn das Eilverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt, sind dessen Erfolgsaussicht nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen oder - falls dies unmöglich ist - die berührten grundrechtlichen Belange umfassend abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris Rn. 23 bis 27, und v. 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, juris Rn. 15/16; BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 6 C 33.13 -, juris Rn. 47/48, und v. 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24/25; SächsOVG, Beschl. v. 2. Januar 2014 - 2 B 539/13 -, juris Rn. 7, und v. 23. Juli 2013 - 2 B 308/13 -, juris Rn. 8; jeweils m. w. N.).6 Dies zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass vorliegend der Erfolg in der Hauptsache für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht hinreichend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller auch keine schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteile drohen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergeht, so dass es an einem Anordnungsgrund fehlt.
  • BVerfG, 06.10.1999 - 1 BvR 2110/93

    Aufbürdung der Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer

  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

  • BVerfG, 10.10.2000 - 1 BvR 586/90

    Aus Gründen der Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen die

  • BVerwG, 15.06.2016 - 6 A 7.14

    Auskunft; Auskunftsbegehren; Auskunftspflicht; Anspruch auf ermessensfehlerfreie

  • VerfGH Bayern, 11.11.1997 - 22-VII-94
  • OVG Sachsen, 15.04.2008 - 5 BS 239/07

    Beschwerdebegründungsfrist; Neue Sach- und Rechtslage; Vorläufiger Rechtsschutz;

  • OVG Sachsen, 29.03.2007 - 5 BS 295/06

    Vorläufiger Rechsschutz; Eilverfahren; Prüfung; dargelegte Gründe

  • OLG Zweibrücken, 25.10.1994 - 5 UF 90/93

    Aussage; Verweigerung; Aussageverweigerungsrecht; Zeugnisverweigerungsrecht;

  • OVG Sachsen, 28.04.2011 - 2 B 235/10

    Beamte, Konkurrentenstreit, Beschwerdebegründungsfrist

  • OVG Sachsen, 02.01.2014 - 2 B 539/13

    Zweites Staatsexamen, Lehramtsprüfung, weitere mündliche Prüfung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2017 - L 9 KR 494/14

    Krankenversicherung - Versicherungspflicht - Auffangpflichtversicherung -

    Eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast ist dem dem Amtsermittlungsgrundsatz verpflichteten öffentlichen Recht nicht fremd (BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R -, Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2009 - L 1 KR 76/08 -, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2017 - L 30 P 22/12 KL -, Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. April 2017 - 5 B 262/16 - alle juris; Zieglmeier, DB 2004, 1830) und wird Konstellationen der vorliegenden Art in besonderer Weise gerecht.
  • VG Frankfurt/Main, 12.02.2021 - 5 L 328/21

    Corona-Einschränkungen: Einzelfall eines genehmigungsfreien Bildungsangebots

    Drohen ohne die einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, insbesondere wenn das Eilverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt, sind dessen Erfolgsaussicht nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen oder - falls dies unmöglich ist - die berührten grundrechtlichen Belange umfassend abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - juris, Rn. 23 bis 27, und v. 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 - juris, Rn. 15 f.; BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 6 C 33.13 - juris, Rn. 47/48, und v. 13. August 1999 - 2 VR 1.99 - juris, Rn. 24 f.; SächsOVG, Beschl. v. 11. April 2017 - 5 B 262/16 - juris, Rn. 5; jeweils m. w. N.).
  • VG Gelsenkirchen, 17.08.2020 - 20 K 2728/19

    Akteneinsicht, datenschutzrechtliches Aufsichtsverfahren, Interessenabwägung,

    vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. April 2017 - 5 B 262/16 -, juris, Rdnr. 14; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 1979 - I B 391/78 -, Rdnr. 13; Stelkens/Schenk, in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juli 2019, § 44a Rdnr. 18; Posser, in: Poser/Wolff, BeckOK VwGO, 53. Edition Stand 1. Oktober 2019, § 44a Rdnr. 14.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2023 - L 10 KR 610/20
    Eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast ist dem dem Amtsermittlungsgrundsatz verpflichteten öffentlichen Recht nicht fremd (BSG, Urteil vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08R -, Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2009 - L 1 KR 76/08 -, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2017 - L 30 P 22/12 KL -, Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. April 2017 - 5 B 262/16 - alle in juris) und wird Konstellationen der vorliegenden Art in besonderer Weise gerecht.
  • VerfGH Sachsen, 15.06.2017 - 81-IV-17
    Mit seiner am Montag, den 15. Mai 2017 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. April 2017 (5 B 262/16), welcher ihm am 13. April 2017 zuging.
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